Satzung des​ Tennisclub ​Biedenkopf e.V.

§1 Name und Sitz 

Der am 11. März 1969 neu gegründete Verein führt den Namen Tennisclub Biedenkopf e.V. Er hat seinen Sitz in Biedenkopf und ist in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 2475 eingetragen worden. 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Tennisclub Biedenkopf e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die sportliche Ausübung des Tennissports. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des vereinbarten Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Tennisclub Biedenkopf e.V. erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an. 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Tennisclub Biedenkopf e.V. führt als Mitglieder: 

  • a)Ehrenmitglieder 
  • b)Ordentliche Mitglieder 
  • c)Jugendmitglieder 
  • d)Passive Mitglieder 

zu a) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, oder deren Mitgliedschaft dem Verein zur besonderen Ehre gereichen würde. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

zu b) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. 

zu c) Minderjährige können als Jugendmitglieder die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten das Aufnahmegesuch unterschrieben haben. 

zu d) Passive Mitglieder sind solche, die am aktiven Spiel nicht teilnehmen. Sie zahlen einen verminderten Beitrag. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

Der Antrag um Aufnahme in den Tennisclub Biedenkopf e.V. hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit. Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch den Tod des Mitgliedes,
    b. durch Austritt, der durch schriftliche Austrittserklärung mit Ablauf des Geschäftsjahres zulässig ist. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31.12. des laufenden Jahres zugegangen sein,
    c. durch Ausschluss des Mitgliedes (siehe § 8). 
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen, sowie auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 7 Maßregeln

 Zur Ahndung von leichten Vergehen, insbesondere von Verstößen gegen die Spiel- oder Platzordnung, ist der Vorstand berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. In Betracht kommen hier Verweise, sowie befristete Platzsperren. 

§ 8 Ausschluss
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss ist mit 2/3 Stimmenmehrheit unter pflichtgemäßer Ermessensausübung zulässig:
    a. bei Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber nach zweimaliger Abmahnung per Einschreiben.
    b. wegen Handlungen, die einen absichtlichen, erheblichen Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinskörperschaften darstellen oder sonstwie in schwerwiegender Weise die Interessen des Vereins verletzen. 
  2. Der Vorstand wird nur auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes tätig. 
  3. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden die Möglichkeit zur Stellungnahme dem gesamten Vorstand gegenüber einzuräumen. Hierzu ist dem Auszuschließenden rechtzeitig per Einschreiben eine Durchschrift des Ausschlussantrages mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen Wochenfrist zu übersenden.
  4.  Der Vorstandsbeschluss ist dem Auszuschließenden durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
  5. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich begründete Beschwerde beim Vorstand einlegen. Vorstand und die Mitgliederversammlung können gemeinsam die Vorstandsentscheidung unter pflichtgemäßer Ermessensausübung mit 2/3 Mehrheit bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt. 
§ 9 Rechte der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle Mitglieder, außer Jugendmitglieder unter 16 Jahren, haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht, sowie das Recht, Anträge zu stellen. Alle erwachsenen Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. 
  2. Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder sowie Jugendmitglieder haben das Recht, die Tennisplätze im Rahmen der vom Vorstand festgesetzten Spiel- und/oder Platzordnung zu benutzen. Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubanlage zu besuchen und die sonstigen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 
  3. Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnungen eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs oder eines Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Tennisclub Biedenkopf e.V. sind verpflichtet: 

  1. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, 
  2. Den Anordnungen des Vorstandes oder der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten, 
  3. Die Beiträge pünktlich zu zahlen, 4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln. 
§ 11 Mitgliedsbeiträge

Folgende Beiträge werden vom Verein erhoben: 

  1. DerJahresbeitrag 
  2. Umlagen nach Bedarf
    a. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss bestimmt. Dasselbe gilt für Umlagen, für die jedoch eine 2/3 Mehrheit durch Mehrheitsbeschluss notwendig ist.
    b. Der Jahresbeitrag und die Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID DE95ZZZ00000442519 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 30.4 eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Umlagen sind mit dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Zeitpunkt fällig. 
§ 12 Verwendung der Vereinsmittel
  1.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten ferner bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückzahlung aus dem Vereinsvermögen. 
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 13 Organe des Vereins
  1. Organe des TC Biedenkopf e.V. sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. 
  2. Die Mitglieder von Vorstand und Ausschüssen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 
§ 14 Mitgliederversammlung 
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Jedem Mitglied muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein. Die Kommunikation im Verein kann in Textform- auch mittels elektronischer Medien- erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet sind. Mitglieder ohne E-Mail-Anschrift erhalten die Einladung in Briefform. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderung von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a. den Bericht des Vorstandes,
    b. den Bericht der Kassenprüfer,
    c. die Entlastung des Vorstandes,
    d. die Neuwahlen,
    e. die Anträge,
     f. Verschiedenes. 
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im zweiten Fall ist die Versammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung hat auch bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung zu erfolgen. Hinsichtlich der Kommunikation im Verein sowie dem Zugang von Mitteilungen jeglicher Art gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 14, Punkt 1 dieser Satzung. 
  3. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. 
  4. Über die Versammlung hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. 
  5. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen des §19, die absolute Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich. 
  6. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens 10% aller Mitglieder des Vereins beschlussfähig.
§ 15 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart und zwei Vorstandsmitgliedern mit besonderen Aufgaben. 
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  3. Um eine kontinuierliche Amtsübergabe zu gewährleisten, erfolgt die Wahl in zwei Phasen: In einem Jahr werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Sportwart und ein Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben gewählt. Im darauffolgenden Jahr werden der Kassenwart, der Schriftführer, der Jugendwart und das verbleibende Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben gewählt. 
  4. Im Jahr nach der Einführung der vorliegenden Satzung werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Sportwart und ein Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Der Kassenwart, der Schriftführer, der Jugendwart und das verbleibende Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben werden für zwei Jahre gewählt. Nach diesem Übergangsjahr erfolgt die reguläre Wahl gemäß den festgelegten Wahlzyklen. 
  5. Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten. 
  6. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Wichtige Beschlüsse und Ergebnisse von Vorstandssitzungen sind am „Schwarzen Brett“ zu veröffentlichen. 
  7. Der Vorstand nimmt Ersatzwahlen für die während der Wahlperiode ausscheidenden Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit vor. 
  8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
§ 16 Kassenprüfer

Aufgabe von zwei Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, ist die rechnerische Prüfung des Jahresabschlusses. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist nur einmal möglich. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein. 

§ 17 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse bilden, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. 

§ 18 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder von der Vereinsversammlung beschlossen werden. 

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Biedenkopf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. 

Im Übrigen gelten bei der Auflösung des Tennisclubs Biedenkopf e.V. die gesetzlichen Bestimmungen.


Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Februar 1987
Änderung it. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2007
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2009
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. November 2011
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Juli 2014
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2024

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